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Kanzlei FRISCH:
Von 1982-1987 in DIEKIRCH
Von Ende 1987 bis April 2003 in LUXEMBURG
HOMEDie Gerichtsvollzieher sind öffentliche, vom Grossherzog ernannte Beamte, die alleine berechtigt sind:
1) Urkunden und Ladungen zuzustellen und die vom Gesetz und von Verordnungen vorgesehenen Zustellungen zu tätigen auch wenn der Zustellungsmodus gesetzlich nicht geregelt ist (u.a. Aufforderungen, Lokal- u.Hausverbote usw.);
2) Gerichtsurteile, sowie Urkunden oder vollstreckbare Ansprüche zu vollstrecken (Pfändungen, Zwangsversteigerungen, Hausräumungen).
Die Gerichtsvollzieher können Schätzungen und öffentliche Versteigerungen von Möbeln, beweglichen Gütern und Ernten vornehmen. Sie können vom Gericht beauftragt werden, ausschliesslich materielle Bestandsaufnahmen zu erstellen, ohne jedwedes "de facto" oder "de jure" Werturteil abzugeben; sie können ebenfalls Bestandsaufnahmen im Direktauftrag von Privatpersonen erstellen ( z.B.vor oder nach der Vermietung von Immobilien, Schadensberichte diversen Ursprungs).
Alle Gerichtsvollzieher sind Mitglieder der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer mit Sitz in Luxemburg.
Territoriale Zuständigkeit:Ein Gerichtsvollzieher kann im gesamten Gerichtsbezirk für den er ernannt worden ist, amtieren.
Der Gerichtsbezirk Luxemburg umfasst: die Kantone Capellen, Esch a.d.Alzette,
Grevenmacher, Luxemburg, Mersch und Remich.Ortsverzeichnis: Gerichtsbezirk Luxemburg
Gerichtsbezirk Diekirch
Das Land ist in zwei Gerichtsbezirke eingeteilt: Der Bezirk Luxemburg und der Bezirk Diekirch. Diekirch ist gleichzeitig der Sitz eines Friedensgerichts. Der Gerichtsbezirk Luxemburg besitzt zwei Friedensgerichte mit Sitz in Luxemburg und Esch a.d.Alzette.Die Friedensgerichte sind letztinstanzlich bis zu 1.250.- EUROS und mit Berufungsrecht unbegrenzt zuständig in Streitfällen zwischen Mietern und Vermietern, Räumungsklagen usw. Bei Zivil- und Handelsklagen, persönlichen oder Mobiliarklagen und Immobiliarklagen sind die Friedensrichter letztinstanzlich bis 1.250.- EUROS und mit Berufungsrecht bis 10.000.- EUROS zuständig. Sie richten bei Lohn-, Pensions- und Rentenpfändungen in unbegrenzter Höhe. Sie können Pfändungen erlauben, wenn sie dafür zuständig sind usw.usf.
Die Bezirksgerichte in Diekirch und Luxemburg begreifen Zivil- und Handelskammern: Sie sind Berufungsinstanz für erstinstanzliche Urteile der Friedensrichter ihres Bezirks. Über Klagen, für die sie allein zuständig sind, urteilen sie letztinstanzlich bis 1.250.- EUROS und darüber hinaus mit Berufungsrecht vor dem Obergerichtshof. In allen anderen Streitfällen urteilen sie mit Berufungsrecht vor dem Obergerichtshof.
Der Obergerichtshof in Luxemburg umfasst ein Berufungsgericht und einen Kassationshof.
Die Arbeitsgerichte gibt es an den jeweiligen Friedengerichten. Sie bestehen aus einem Berufsrichter (=Friedensrichter) und zwei Beisitzern (ein Vertreter der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite). Das Arbeitgericht ist letztinstanzlich bis zu 1.250.- EUROS und darüber hinaus mit Berufungsrecht zuständig.
Luxemburg-Stadt ist der Sitz des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts sowie des Staatsrats und der Sozialgerichte.
Ausländische Urteile können nicht sofort vollstreckt werden. Ein Antrag auf Vollstreckbarkeitseklärung muß an den Päsidenten des Bezirksgerichts des Wohnsitzes der Partei, gegen welche die Vollstreckbarkeit beantragt wird, gerichtet werden. Hat diese Partei keinen Wohnsitz in Luxemburg, wird die Zuständigkeit durch den Ort der Vollstreckung bestimmt. Der Antragsteller muß einen Rechtswohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des befaßten Gerichts erwählen.
Gerichtsvollzieher weltweit:
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Copyright © : Pierrot FRISCH. Letzte Fassung : 12.Oktober 2008.