Statuten

Art.1. Die Verein heißt „Film, Bastel a Fotofrënn Lëtzebuerg“, Abkürzung FIBAFO“. Beim Verein handelt es sich um eine Sektion der Amicale vun den Zéissenger Massendénger, Abkürzung AZM, a.s.b.l. Der Vereinsitz befindet sich in Gasperich: 24, rue Richard Wagner – L-2711 Luxemburg. Bei der Vereinigung handelt es sich um einen Verein ohne Gewinnzweck. A.S.B.L.

Art.2. Ziel des Vereins ist es Veranstaltungen die auf dem Gebiet der Gemeinde Luxemburg (hauptsächlich die Stadtteile Cessingen und Gasperich) stattfinden, durch filmen oder photographieren festzuhalten. Das gesammelte Bild- und Filmmaterial soll in einem Archiv aufbewahrt werden. Der Verein kann zum archivieren Räumlichkeiten mieten oder kaufen. Das gesammelte Material wird in Ausstellungen oder durch das Herausgeben von verschiedenen Veröffentlichungen durch die AZM oder der FIBAFO an die Öffentlichkeit gebracht. Das gesammelte Material kann auch anderen Vereinen zu Verfügung gestellt werden. Der Verein bastelt Sachen die es ihm erlauben auf Hobbymärkten im ganzen Land teilzunehmen.

Art.3. Der Vorstand besteht aus maximun 11 Personen. Präsidenten, Vize-Präsident, Schriftführer, Webmaster, Kassiere, Archivar, 4 Mitglied und 1 Mitglied aus dem Vorstand der AZM. Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der satzungsmäßigen Bestimmungen. Der Vorstand versammelt sich so oft wie nötig. Die Einberufung erfolgt durch den Schriftführer auf Begehren des Präsidenten oder auf Begehren von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Beschlussfähig ist der Vorstand wenn die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit angenommen. Im Falle von Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten vorherrschend. Vorstandsmitglieder welche mehr als viermal den Vorstandssitzungen unentschuldigt fernbleiben gelten als aus dem Vorstand zurückgetreten. Um den Verein verbindlich zu verpflichten sind zwei Unterschriften des Vorstands nötig, die des Präsidenten und als zweite Unterschrift eine folgender Mitglieder Vize-Präsident oder Schriftführer oder Kassierers. Bei finanziellen Transaktionen ist die Unterschrift des Kassierers unabdinglich.

Art.4. Der Präsident repräsentiert den Verein in seinen Beziehungen mit Firmen, Verwaltungen und bei Vereinsversammlungen. Hierbei kann er sich durch den Vize-Präsident oder durch ein Vorstandsmitglied der Sektion vertreten lassen. Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen.

  Art.5. Der Vize-Präsident übernimmt normalerweise die Repräsentativaufgaben des Präsidenten wenn dieser verhindert ist. In Falle einer Demission des Präsidenten übernimmt der Vize-Präsident dessen Aufgaben bis zur nächsten Generalversammlung.

  Art.6. Der Schriftführer betreut die Korrespondenz der FIBAFO. Er erhält die an den Verein adressierte Post, welche er dem Vorstand in der nächsten Sitzung unterbreitet. Der Schriftführer hat das Recht alle Post die an den Verein adressiert ist zu öffnen. Alle Rechnungen und Kontoauszüge werden dem Kassierer  unmittelbar zugeleitet. Er erstellt und aktualisiert eine Liste sämtlicher Mitglieder und fertigt die Protokolle der Vorstandssitzungen und der Generalversammlung an.

Art.7. Der Kassierer verwaltet die finanziellen Mittel und gewährleistet die Buchführung. Ohne Zustimmung des Vorstands dürfen keine Ausgaben gemacht werden. Die Verwaltung der Vereinsmittel durch den Kassierer, wird von zwei bis drei Kassenrevisoren kontrolliert. Die Kassenrevisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören, sie müssen aber Mitglied (Aktives-, Unterstützungs- oder Ehrenmitglied) im Verein sein. Die Kassenrevisoren werden jedes Jahr von der Generalversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Kassenrevisoren sind wieder wählbar und müssen die Vereinskasse wenigstens einmal im Jahr kontrollieren und zwar vor der Generalversammlung.

Art. 8.  Der Archivar verwaltet das Archiv. Er führt eine genaue Liste von den Photos und den Filmen.

Art. 9.  Der Webmaster gestaltet und verwaltet die Homepage der FIBAFO möglicherweise auch die der AZM.

Art. 10. Die Generalversammlung der  FIBAFO wird einmal im Jahr abgehalten und zwar am gleichen Tag wie die der AZM. Das genaue Datum wird von den jeweiligen Vorständen festgelegt. Die Einladung der Generalversammlung erfolgt schriftlich. Die Mitglieder werden 30 Tage im Voraus benachrichtigt. Die Einladung enthält die Tagesordnung. Die Beschlüsse werden auf der Generalversammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden aktiven Mitglieder durch einfache Mehrheit der Wählenden bestimmt. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung gewählt deren Mandatsdauer beträgt 2 Jahre. Die austretenden Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in geheimer Abstimmung, außer bei gegenteiliger Entscheidung der Generalversammlung. Die Verteilung der verschiedenen Ämter im Vorstand geschieht durch die Vorstandsmitglieder selbst. Reduziert sich aus irgendeiner Ursache die Mitgliedszahl des Vorstandes im Laufe des Jahres, bleibt diese Stelle bis zur nächsten Generalversammlung offen.

Art.11. Eine außerordentliche Versammlung wird gehalten wenn 1/5 der aktiven Mitglieder der Sektion dies fordert

Art.12. Die FIBAFO besteht aus aktiven Mitgliedern, Unterstützungsmitglieder und Ehrenmitgliedern, deren Anzahl unbegrenzt ist. Die Zahl der aktiven Mitglieder kann nicht kleiner als 3 sein. Die aktiven Mitglieder der FIBAFO müssen sich aktiv an den Veranstaltungen vom der AZM und der FIBAFO beteiligen. Nur aktive Mitglieder haben das aktive und passive Stimmrecht. Alle aktiven Mitglieder haben ein gleichwertiges Stimmrecht, welches nicht übertragbar ist. Unterstützungsmitglieder sind Mitglieder die die Sektion durch die Zahlung des jährlichen Beitrags unterstützen sie haben aber auch das Recht sich an den Veranstaltungen vom der AZM und der FIBAFO aktiv zu beteiligen. Der Vorstand kann Ehrentitel und Ehrenmitgliedschaften an Personen verleihen, welche der Sektion besondere Dienste erwiesen haben. Unterstützungsmitglieder und Ehrensmitglieder haben kein Stimmrecht. Die Mitgliedschaft wird nach der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages erteilt. Der Vorstand der Sektion entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder, welche einen Antrag auf Mitgliedschaft vorgelegt haben und sich bereit erklären, die hier vorliegenden Satzungen anzuerkennen. Die Mitgliedschaft wird beendet:

1) durch eine schriftliche Kündigung an den Vorstand,

2) durch Nicht-Bezahlung des Mitgliedsbeitrages welcher nach 3 Monaten nach entsprechender Vorlage zu entrichten ist,

3) durch eine schriftliche Kündigung durch Vorstand an ein aktives Mitglied das mehr als ein Jahr unentschuldigt von allen Aktivitäten des Vereins fernbleibt,

4) durch Ausschluss, welcher die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden Mitglieder wegen Verstoß gegen die Satzung oder jedem anderen schwerwiegendem Vergehen nach Ermessen der Generalversammlung gestimmt wird. Ein Mitglied, welches ausgeschlossen werden soll, hat das Recht sich vor dem Vorstand zu rechtfertigen und zu verteidigen. Kündigende oder ausgeschlossene Mitglieder oder deren Erben haben keinerlei Anspruch auf Vereinsmittel und können keine Rückerstattung ihrer Beiträge, Fotos, Bastel-, und Filmmaterial fordern.

Art.13. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird jedes Jahr von der Generalversammlung neu festgelegt. Der Beitrag kann 100.- Euro nicht übersteigen.

Art. 14. Im Falle einer Auflösung der AZM wird sein Vorstandsmitglied durch ein Vorstandsmitglied der FIBAFO ersetzt. Im Falle einer Auflösung der FIBAFO wird das gesamte Vermögen und gesammeltes Material (Filme, Photos, Bastelsachen) sowie alle angeschafften Materialen an die AZM übergehen.  Sollte der AZM das archivieren des Film- und Photomaterial nicht möglich sein wird das gesammelte zwecks Erhalt an die Photothèque der Gemeinde Luxemburg übergeben.

Registre de Commerce et des Sociétés  -  F 1425  -  Déposé le: 28.02.2006

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