Association des anciens élèves de l’Institut et du Lycée Technique Privé Emile Metz,asbl

(Amicale LTPEM)

Siège social : 50, rue de Beggen – L-1220 Luxembourg

In der Generalversammlung von 27. Januar 2001 wurde durch Stimmenmehrheit beschlossen einen Verein ohne Gewinnzweck zugründen, mit folgenden Statuten.

Art.1. Der Verein wird „Association amicale des anciens élèves de l’Institut et du Lycée Technique Privé Emile Metz“ genannt. Abkürzung Amicale LTPEM. Der Sitz des Vereins ist in Luxemburg-Dommeldange. Die Wirkungsdauer des Vereins ist unbegrenzt.

  Art.2. Das Ziel des Vereins ist es, zwischen den früheren Schülerinnen und Schüler des „Institut Emile Metz“ bzw. des heutigem „Lycée Technique Privé Emile Metz“ freundschaftliche Beziehungen zu schaffen und bestehende zu pflegen. Durch Vorträge, Besprechungen, Exkursionen, Veröffentlichungen und dgl. im Bereich seiner Mittel, belehrend, bildend und unterhaltend auf seine Mitglieder einzuwirken.

  Art.3. Der Verein ist politisch und ideologisch neutral.

  Art.4. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern, deren Anzahl unbegrenzt ist. Die Zahl der aktiven Mitgliedern kann nicht kleiner als 3 sein. Aktive Mitglieder können sämtliche frühere Schülerinnen und Schüler des „Institut Emile Metz“ (IEM) bzw des „Lycée Technique Privé Emile Metz“ (LTPEM) werden, die ein Abschlussdiplom im IEM oder LTPEM erworben haben oder ihre Berufsausbildung auf einer anderen Schule abgeschlossen haben. Nur aktive Mitglieder haben das aktive und passive Stimmrecht. Alle aktive Mitglieder haben ein gleichwertiges Stimmrecht, welches nicht übertragbar ist. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Der Vorstand kann Ehrentitel und Ehrenmitgliedschaften an Personen verleihen, welche dem Verein besondere Dienste erwiesen haben. Die Mitgliedschaft wird nach der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages, welcher nach Vorlage entsprechender Anfrage während des laufenden Jahres zu entrichten ist, erteilt.

  Art.5. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder, welche einen Antrag auf Mitgliedschaft vorgelegt haben und sich bereit erklären, die hier vorliegenden Satzungen anzuerkennen.

  Art.6. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird jedes Jahr von der Generalversammlung neu festgelegt. Der Beitrag kann 50.- Euro nicht übersteigen.

  Art.7. Die Mitgliedschaft wird beendet:

1) durch eine schriftliche Kündigung an den Vorstand,

2) durch Nicht-Bezahlung des Mitgliedsbeitrages welcher innerhalb des laufenden Jahres nach entsprechender Vorlage zu entrichten ist,

3) durch Ausschluss, welcher die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden Mitglieder wegen Verstoß gegen die Satzung oder jedem anderen schwerwiegendem Vergehen nach Ermessen der Generalversammlung gestimmt wird. Ein Mitglied, welches ausgeschlossen werden soll, hat das Recht sich vor dem Vorstand zu rechtfertigen und zu verteidigen. Kündigende oder ausgeschlossene Mitglieder oder deren Erben haben keinerlei Anspruch auf Vereinsmittel und können keine Rückerstattung ihrer Beiträge fordern.

  Art.8. Die Generalversammlung wird einmal im Jahr abgehalten. Das genaue Datum wird vom jeweiligen Vorstand festgelegt. Die Einladung der Generalversammlung erfolgt schriftlich. Die Mitglieder werden 30 Tage im Voraus benachrichtigt. Die Einladung enthält die Tagesordnung.

Art.9. Eine außerordentliche Versammlung wird gehalten wenn 1/5 der aktiven Mitglieder dies fordert.

  Art.10. Die Beschlüsse werden auf der Generalversammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder durch einfache Mehrheit der Wählenden bestimmt.

  Art.11.   Der Vorstand setzt sich aus 3 bis 11 Mitglieder zusammen:1. Präsident, 2. Vize-Präsident, 3. Schriftführer, 4. Beigeordneter Schriftführer, 5. Kassierer, 6-11 Beigeordnete (6 Mitglieder). Die Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung gewählt. Die Mandatsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Die austretenden Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar. Jede Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung, außer bei gegenteiliger Entscheidung der Generalversammlung. Die Verteilung der verschiedenen Ämter im Vorstand geschieht durch die Vorstandsmitglieder selbst. Reduziert sich aus irgend einer Ursache die Mitgliedzahl des Vorstandes im Laufe des Jahres, so bleibt die zu besetzende Stelle offen bis zur nächsten Generalversammlung.

  Art.12.  Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der satzungsmäßigen Bestimmungen und entsprechend der von der Generalversammlung getroffenen Beschlüsse. Der Vorstand versammelt sich so oft wie nötig. Die Einberufung erfolgt durch den Schriftführer auf Begehren des Präsidenten oder auf Begehren von 4 Vorstandsmitgliedern. Beschlussfähig ist der Vorstand wenn die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit angenommen. Im Falle von Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten vorherrschend. Vorstandsmitglieder welche mehr als viermal den Vorstandssitzungen unentschuldigt fernbleiben gelten als aus dem Vorstand zurückgetreten.

  Art.13. Der Präsident repräsentiert den Verein in seinen Beziehungen mit Firmen und Verwaltungen. Hierbei kann er sich durch den Vize-Präsident oder durch ein Vorstandsmitglied vertreten lassen. Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen sowie die Generalversammlung.

  Art.14. Der Schriftführer betreut die Korrespondenz des Vereins. Er erhält die an den Verein adressierte Post, welche er dem Vorstand in der nächsten Sitzung unterbreitet. Alle Rechnungen und Kontoauszüge werden dem Kassierer unmittelbar zugeleitet. Der Schriftführer ruft die Vorstandssitzungen und die Generalversammlung ein. Er erstellt und aktualisiert eine Liste sämtlicher Mitglieder. Ebenfalls fertigt er Protokolle der Vorstandssitzungen und der Generalversammlung an.

  Art.15. Der beigeordnete Schriftführer hilft dem Schriftführer bei seinen Aufgaben.

  Art.16. Der Kassierer verwaltet die finanziellen Mittel des Vereins und gewährleistet die Buchführung. Der Kassierer erhebt die Mitgliedsbeiträge. Ohne Zustimmung des Vorstands dürfen keine Ausgaben gemacht werden.

  Art.17. Die Verwaltung der Vereinsmittel durch den Kassierer, werden von zwei bis drei Kassenrevisoren kontrolliert. Die Kassenrevisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören, sie müssen aber Mitglied (Aktives oder Ehrenmitglied) im Verein sein. Die Kassenrevisoren werden jedes Jahr von der Generalversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Kassenrevisoren sind wiederwählbar. Die Kassenrevisoren müssen die Vereinskasse wenigstens einmal im Jahr kontrollieren und zwar vor der Generalversammlung.

  Art. 18.  Um den Verein verbindlich zu verpflichten ist die Unterschrift des Präsidenten oder Vize-Präsidenten und des Kassierers oder des Sekretärs nötig. Bei finanziellen Transaktionen ist die Unterschrift des Kassierers unabdinglich

  Art. 19. Die Änderung der Satzung erfolgen nach den Regeln, welche durch das großherzogliche Gesetz vom 21. April 1928 festgelegt worden sind.

  Art. 20. Die Auflösung des Vereins kann durch die Generalversammlung beschlossen werden, in Übereinstimmung mit Artikel 20 des Gesetzes vom 21. April 1928. Die Generalversammlung kann aus gleichem Grund einen oder zwei Liquidatoren bestimmen, welche mit der Liquidation des Vereins beauftragt werden.

  Art. 21. Die Bestimmungen des Gesetzes des 21. April 1928 sind für alle nicht durch die Satzung vorgesehenen Fälle anwendbar.

  Die vorliegende Satzung wurde durch die Generalversammlung vom 27. Januar 2001 gutgeheißen.

  zrèck